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Gebühren & Gesetze

Die Stadtgemeinde Bremen hat die hanseWasser Bremen GmbH mit dem Einzug der Abwassergebühren beauftragt. Mit der von der Stadt Bremen eingeführten getrennten Abwassergebühr nach § 8 EGebOG wird das Gebühren­system verursacher­gerecht umgestellt und an die bundesweite Rechtsprechung angepasst.

Bremer Gesetze zur Entwässerung

Informationen zu den neuen Abwassergebühren

Die Bremer Stadt­bürger­schaft hat am 12. März 2024 eine Änderung des Ent­wässerungs­gebühren­orts­gesetzes beschlossen. Seit dem 1. April 2024 gibt es bei der Abrechnung der Abwasser­gebühren zwei Änderungen:

Eine Anpassung der Gebühren­höhe und ein neues Gebühren­modell für alle Grund­stücks­eigentümer*innen, deren versiegelte Fläche kleiner als 1000 m² ist. Weitere Informationen finden Sie unter umwelt.bremen.de.

Aktuelle Gebührensätze

für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen

Schmutz­wasser­gebühr 2,93 € pro m³ Stand: 1.4.2024
Nieder­­schlags­­wasser­­gebühr versiegelte und überbaute Fläche 0,83 € pro m²/Jahr Stand: 1.4.2024
Leerung der Schmutz­­wasser­­sammel­­grube 15,65 € pro m³ Stand: 1.4.2024

Auf die jeweilige Gebühr wird keine Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben.

Berechnung der gebühren­relevanten Ver­siegelungs­fläche

Die Menge des von bebauten, überbauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers ist neben der Größe der Fläche auch von der Art des Daches bzw. der Versiegelung abhängig. Daher werden für die Gebührenveranlagung bei der Niederschlagswassergebühr in Abhängigkeit von der Flächenart unterschiedliche Abflussfaktoren angesetzt.

Standarddach (flach oder geneigt), Kiesdach

Flächen von Normaldächern werden zu 100 % mit dem Faktor 1,0 veranlagt.

Gründach

Gründächer werden mit dem Faktor 0,3 – also zu 30 % – veranlagt.

Versiegelte Flächen

Hof-, Wege- und Straßenflächen aus Asphalt, Beton, fugenlose Beläge, Pflaster und Platten mit geschlossener Oberfläche werden zu 100 % mit dem Faktor 1 berechnet.

Befestigte, aber teilweise wasserdurchlässige Flächen

Flächen und Wege mit Oberflächen aus Kies, Schotter, Rasengitter und Ökopflaster (Ökopflaster sind durchlässige Beläge oder Beläge mit Fugen breiter als 2,0 cm) werden zu 30 % mit dem Faktor 0,3 berechnet.

Zisternen und Versickerungsanlagen mit Notüberlauf

Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf:
Ab einem Stauvolumen der Zisterne von mindestens 2 m³ werden je vollem 1 m³ Speichervolumen 20 m² von der an die Zisterne angeschlossenen Fläche abgezogen.

Versickerungsanlagen mit Überlauf:
Voraussetzung ist, dass ein Stauraumvolumen von mindestens 1,5 m³ je 100 m² angeschlossener reduzierter Abflussfläche (Ared) zur Verfügung steht und die Anlage dem aktuellen Arbeitsblatt A 138 sowie dem Merkblatt M 153 der DWA entspricht. In diesem Fall wird bei der angeschlossenen versiegelten Fläche, die in Versickerungsanlagen mit Notüberlauf einleitet, der Abflussfaktor 0,3 angesetzt.

Andere Versiegelungsarten

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige Faktor, der den oben genannten Versiegelungsarten bezüglich seiner Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltung am nächsten kommt.

Berechnungsbeispiele

Normaldach und Rasengittersteine im Hof

Dachflächen von 1.500 m² aus Normaldach sowie Hofflächen von 400 m² aus Rasengittersteinen. Für Standard/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für Rasengittersteine der Faktor 0,3. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 1.500 m² × Faktor 1,0 = 1.500 m²

  • Hoffläche: Fläche 400 m² × Faktor 0,3 = 120 m²

Gebührenrelevante Fläche: 1.620 m²

Normaldach, Zisterne und Ökopflaster

Dachflächen von 1.000 m² aus Normaldach sowie Hofflächen von 2.000 m² aus Ökopflaster und eine Zisterne. Für das Standard-/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für Ökopflaster der Faktor 0,3. Eine der beiden Dachhälften (jeweils 500 m² groß) ist an eine Zisterne mit Notüberlauf zur Kanalisation angeschlossen. Die Zisterne hat ein Volumen von 20 m³. Deswegen können von der an die Zisterne angeschlossenen Fläche 400 m², also 80 % abgezogen werden. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 500 m² × Faktor 1,0 = 500 m²

  • Hoffläche: Fläche 2.000 m² × Faktor 0,3 = 600 m²

  • Zisterne: Fläche 500 m² × Faktor –80 % = 100 m²

Gebührenrelevante Fläche: 1.200 m²

Normaldach, Rasengittersteine und kleine Zisterne

Dachflächen von 800 m² aus Normaldach sowie Hofflächen von 700 m² aus Rasengittersteinen. Für Standard-/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für Rasengittersteine der Faktor 0,3. Eine der beiden Dachhälften (jeweils 400 m² groß) ist an eine Zisterne mit Notüberlauf zur Kanalisation angeschlossen. Die Zisterne hat ein Volumen von 1.500 l, also 1,5 m³. Hier kann keine Minderung geltend gemacht werden, da die Zisterne nicht die Mindestgröße von 2,0 m³ erreicht. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 800 m² × Faktor 1,0 = 800 m²

  • Hoffläche: Fläche 700 m² × Faktor 0,3 = 210 m²

Gebührenrelevante Fläche: 1.010 m²

Normaldach, Rasengittersteine, Schotter

Dachflächen von 600 m² aus Normaldach sowie Hofflächen von 600 m² aus Rasengittersteinen und 700 m² aus Schotter. Für Standard-/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für Rasengittersteine und Schotter der Faktor 0,3. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 600 m² × Faktor 1,0 = 600 m²

  • Rasengittersteine und Schotter: Fläche 1.300 m² × Faktor 0,3 = 390 m²

Gebührenrelevante Fläche: 90 m²

Die gebührenrelevante Fläche ist bei diesem Grundstück somit geringer als 1.000 m² und es wird keine getrennte Abwassergebühr erhoben. Wenn dennoch die Erhebung von getrennten Abwassergebühren gewünscht wird, besteht seit Mitte 2010 die Möglichkeit, einen Antrag auf Gebührenumstellung einzureichen.

Digitale Anträge finden Sie im Service-Portal

Aktuelle Entgeltsätze

für die öffentliche dezentrale Entsorgung

Ent­­leerung und Ent­­sorgung Fäkal­­schlamm 36,00 € pro Mg Stand: 1.1.2019
Ent­leerung Leicht­­flüssig­keits­­ab­scheider inkl. Entsorgung der Rückstande 152,00 € pro Mg Stand: 1.1.2019
Ent­leerung zu­ge­­höriger Schlamm­­fänge inkl. Entsorgung der Rückstände 241,00 € pro Mg Stand: 1.1.2019
Kontrolle je Anlage 23,60 € pauschal Stand: 1.1.2019

Auf die jeweilige Gebühr wird keine Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben.

Fragen & Antworten

Wer erhebt die Entwässerungsgebühren?

Die Entwässerungsgebühren werden von der hanseWasser Bremen GmbH im Auftrag der Stadtgemeinde Bremen erhoben und an diese weitergeleitet. Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach den Bestimmungen des Entwässerungs­gebühren­orts­gesetzes (EGebOG) Entwässerungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Die Entwässerungsgebühren werden für die hoheitliche Tätigkeit (Abwasserentsorgung) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erhoben und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer.

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Was ist die Bemessungs­grund­lage für die Schmutz- und Nieder­schlags­wasser­gebühr?

Bemessungs­grund­lage für die Schmutz­wasser­gebühr sowie für die Leerung der Schmutz­wasser­sammel­grube ist, die auf dem Grund­stück verbrauchte oder selbst geförderte Wasser­menge.

Die Nieder­schlags­wasser­gebühr wird anhand sämtlicher versiegelter Flächen jedes Grund­stücks berechnet, von denen das Nieder­schlags­wasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Diese Gebühr wird pro m² befestigter und einleitender Fläche mit dem geltenden Gebühren­satz erhoben.

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Muss ich Eigen­förderung (inkl. Regen­wasser­nutzung) melden?

Die geförderten Wasser­mengen müssen der hanseWasser Bremen GmbH bis zum 15. Februar jeden Jahres für das im letzten Jahr geförderte Brauch­wasser mitgeteilt werden. Dies gilt auch für die genutzte Regen­wasser­menge. Dabei ist gleichzeitig die abzusetzende Wasser­menge anzuzeigen, die ordnungs­gemäß nicht in die öffentlichen Abwasser­ablagen eingeleitet wurde, ansonsten bedeutet das den Verlust von Erstattungs­ansprüchen. Danach werden die Entwässerungs­gebühren für das vergangene Kalenderjahr berechnet. Im laufenden Jahr können Abschlags­zahlungen erhoben werden.

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Wer muss zahlen?

Die Entwässerungsgebühren sind vom Wasserbezieher und/oder dem Eigentümer des Grundstücks zu zahlen.

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Muss ich Flächenänderungen melden?

Wird die Größe der versiegelten einleitenden Fläche verändert, ist dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Flächenveränderung auf Antrag anzuzeigen. Den vorgesehenen Antrag finden Sie bei Formulare & Downloads unter Flächenänderungen zur Niederschlagswassergebühr.

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Kann ich durch ökologischen Umgang mit Regenwasser Gebühren zu reduzieren?

Die getrennte Gebühr fördert den ökologischen Umgang mit Regenwasser. Wasser, das vor Ort versickert, muss nicht vermischt mit Schmutzwasser zur Kläranlage transportiert und dort gereinigt werden. Zusätzlich werden die Grundwasserressourcen dort „aufgefüllt“, wo der Niederschlag anfällt. Die Entkoppelung der Dach- und anderen versiegelten Flächen von der Schmutzwasserleitung aus Ihrem Haus kann sich hier durchaus lohnen. Flächenentsiegelung und Versickerung ist neben der Gebührenreduzierung ein wichtiger Faktor zum Schutz Ihres Hauses gegen Überflutung.

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Wie bekomme ich eine Rückvergütung für nicht eingeleitete Abwassermengen?

Die für Ihr Grundstück insgesamt ermittelte Wassermenge (Frisch­wasser­verbrauch/Brauch­wasser aus Eigenförderung/Brauchwasser aus Regenwasser-Nutzungsanlagen) gilt grundsätzlich als in die öffentliche Kanalisation eingeleitete Abwassermenge. Sie wird Ihnen mit dem aktuellen Gebührensatz in Rechnung gestellt.

Für Wassermengen, die nachweislich ordnungsgemäß nicht in die öffentliche Abwasseranlagen oder Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilige Entwässerungsgebühr (EGebOG = Entwässerungs­gebühren­orts­gesetz) erstattet. Den Erstattungsantrag reichen Sie bitte fristgerecht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung von der swb Vertrieb Bremen GmbH bei der hanseWasser Bremen GmbH ein. Bei Eigenförderung stellen Sie bitte Ihren Antrag bis zum 15. Februar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten. Ein späterer Antrag ist unzulässig.

Eine Erstattung erfolgt nur dann, wenn die Erstattungsmenge bei privater Nutzung mehr als 10 m³ und bei gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung mehr als 20 m³ beträgt.

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Wie leiste ich den Nachweis für Absetzung oder Rückerstattung von Wassermengen?

Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind. Die Wassermengen werden geschätzt, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird. Wassermengen, die in haushaltsüblichen Vorgängen genutzt werden oder zur Speisung von Warmwasser-, Heizungs- oder Sprinkleranlagen verbraucht wurden, werden nach § 4 Absatz 2 EGebOG nicht erstattet.

Es sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Zapfventil- oder Zapfhahnzähler (auch mit Verplombung), die direkt an den Außenwasserhahn geschraubt oder gesteckt sind, sind für die Reduzierung der Abwassermenge bei Gartenbewässerungen oder für die Poolbefüllung nicht zulässig.

  • Die Messeinrichtung darf nicht selbst oder von Freunden/Bekannten eingebaut werden, sondern muss nach §4 Abs. 1 des Entwässerungs­gebühren­orts­gesetzes der Stadtgemeinde Bremen von einem Fachinstallateur in die Zuleitung zu der Wasserentnahmestelle installiert werden. Die darf keinen Zulauf zu der Kanalisation haben und muss frostsicher sein.

  • Die Messeinrichtung muss nach Ablauf der Eichdauer gemäß Anhang B der Eichordnung alle sechs Jahre geeicht werden.

Weitere Nachweise und Angaben sind vorzulegen:

  • Nachweis über den Einbau des Wasserzählers durch den beauftragten Fachinstallateur (Beispielsweise eine Kopie der Rechnung des Installateurs).

  • Art der Wassernutzung (Gartenbewässerung, etc.) , Grundstücksnutzung (privat/gewerblich), genauer Standort des Zählers (z. B. im Hauswirtschaftsraum, etc.)

  • Zählernummer des eingebauten Wasserzwischenzählers mit Eichdauer

  • Ihre swb-Kundennummer

  • Ihre Bankverbindung für die Gutschrift

Hinweis: Teilen Sie uns in Ihrem Interesse nach jeder Trinkwasserablesung auch dann den Wasserzählerstand Ihres Zwischenzählers mit, wenn die Wassermenge unter 10 m³ liegt und kein erstattungsfähiger Betrag errechnet werden kann. Ansonsten wird dieser im Folgejahr geschätzt.

Zählerablesungen seitens der hanseWasser Bremen GmbH sind nicht vorgesehen, allerdings können Ortsbesichtigungen zur Kontrolle vorgenommen werden.

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